Asthma bei Kindern

Jennifer gibt ein gutes Beispiel

Im Alter von 4 Jahren diagnostizierte der Hausarzt bei Jennifer Asthma bronchiale. Zuerst bekam sie Asthmaanfälle während der Pollenflugzeit von März bis Juni. Später häuften sich die Anfälle und traten auch im Winterhalbjahr auf. Dann wurden die Anfälle im Zusammenhang mit Erkältungskrankheiten besonders gefährlich.

Jennifer musste oft als Notfall ins Krankenhaus. Obwohl Jennifer und ihre Eltern sich viel Mühe gaben, zuhause alles richtig zu machen, gelang keine nachhaltige Besserung: Sie nahm ihre Medikamente regelmäßig. Haustiere, auf die Jennifer allergisch war, wurden abgeschafft. Das Schlafzimmer wurde saniert, um Hausstaubmilben zu minimieren.

Jennifer nahm an einer Asthmaschulung teil und suchte mehrere Asthmaspezialisten auf. Es half aber alles nichts, die Häufigkeit der Asthmaanfälle nahm sogar zu. Zuletzt traten sie fast täglich auf. Jennifer schlief keine Nacht mehr durch, weil sie mit Atemnot erwachte. Am Folgetag war sie oft müde. Die Schule besuchte sie wochenlang gar nicht, oder sie war so erschöpft, dass sie dem Unterricht nicht folgen konnte.

Durch die Asthmaambulanz, die die Entwicklung des Mädchens zu Hause als sehr gefährdet einstufte, kam Jennifer schließlich ins CJD Berchtesgaden. Schnell ging es ihr besser: Das allergenfreie Hochgebirgsklima minderte die Asthmaanfälle. Durch Schulung verbesserte sich Jennifer Selbsteinschätzung und ihre Kompetenz im Umgang mit dem Asthma. Ihre Panikattacken durch Atemnot verschwanden vollständig. Auch ihre schulischen Lücken konnte sie aufarbeiten, und sie entwickelte sich zu einer der besten Schülerinnen in ihrer Klasse.

Inzwischen kann Jennifer fast ein normales Leben führen. Skifahren macht ihr im Winter ebenso Freude wie Bergwanderin im Sommer. Schwere Asthmaanfälle gehören der Vergangenheit an - wenn gleich sie immer noch Medikamente nehmen muss. 

Kostenträger: Wegen des Asthmaschweregrades mit häufigen Anfällen und langen Schulfehlzeiten war Jennifer ein Fall für die Eingliederungshilfe nach §53 SGB XII.